Verbringungskosten nach einem Unfall

Anspruch auf Verbringungskosten durch BGH Urteil 2018 erneut bestätigt: Das gilt für die Schadensabwicklung!

In der Theorie und gemäß aktueller Rechtsprechung ist es eigentlich ganz einfach: Verbringungskosten sind eine erstattungsfähige Position bei der Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall. Das gilt für die konkrete und oft auch für die fiktive Schadensabrechnung. Doch Kfz-Haftpflichtversicherer wie die Huk Coburg lassen keinen Kürzungsversuch bei Verbringungskosten und Co. aus, um die Schadenssumme möglichst klein zu halten.

Unschuldig in einen Unfall verwickelt? Setzen Sie auf ein unabhängiges Kfz Gutachterbüro!

Verbringungskosten sind als Schadensposition trotz grundsätzlicher Ersatzfähigkeit häufig von Kürzungen betroffen. Dabei hatte der Bundesgerichtshof 2003 (vergl. NZV 2003, 223) mit einem höchstrichterlichen Urteil einen wichtigen Rahmen vorgegeben: Demnach sind Verbringungskosten zu erstatten, wenn sie im erstellten Sachverständigengutachten für einen externen Lackierbetrieb ausgewiesen sind.

Verbringungskosten auf Gutachtenbasis erstatten lassen

Wenn Sie sich auf den gegnerischen Versicherungsgutachter einlassen, wird dieser nicht nur bei den Verbringungskosten sparen wollen, sondern typischerweise auch bei Ersatzteilaufschlägen und Stundenverrechnungssätzen. Was er abrechnet, wird finanziell zu Ihren Lasten gehen! Nutzen Sie Ihr Recht, mit einem unabhängigen Gutachten die finanziellen Einbußen nach einem unverschuldet entstandenen Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug zu minimieren.

Definition Verbringungskosten

Es handelt sich um Transportkosten, die für die Verbringung unfallbeschädigter Fahrzeuge in einen Drittbetrieb (z. B. Lackiererei oder Karosseriebetrieb) entstehen, sofern die Reparaturwerkstatt / Markenwerkstatt selbst nicht über diese Möglichkeiten verfügt. Das ist die Basis für die Ersatzfähigkeit der Verbringungskosten bei der Schadensabrechnung.

Kurz & knapp: Das Wichtigste vorab über Verbringungskosten

  • Gemäß § 249 BGB sind Verbringungskosten bei der Schadenregulierung durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu erstatten. Das gilt auch für die fiktive Abrechnung mit dem Verweis auf das Ortsübliche (vergl. regionale Gerichtsurteile).
  • Ein neutraler Kfz-Sachverständiger wird anfallende Verbringungskosten in einem Schadengutachten mit Blick auf Reparaturrechnung für das Fahrzeug beziffern.
  • Kommt es zu Kürzungen bei Verbringungskosten (auch bei UPE-Aufschlägen und Kosten für die Beilackierung), können Sie sich mit einem Anwalt aus dem Gutachternetzwerk zur Wehr setzen.
  • Die Schadenminderungspflicht greift bei Verbringungskosten nicht: Selbstverbringung ist keine Option für Unfallgeschädigte!
  • Zahlreiche Gerichtsurteile stärken die Rechte von Geschädigten, auch bei fiktiver Abrechnung. Sie erkennen zudem an, dass Verbringungskosten mehr als nur reine Fahrzeit sind.

Häufig gestellte Fragen zu Verbringungskosten: autocrashexpert antwortet

Wer bekommt die Verbringungskosten?

Bei konkreter Abrechnung im Haftpflichtfall oder bei einem Kaskoschaden kann die Werkstatt diese anfallenden Kosten mit dem Kfz-Versicherer in Form eines Pauschalbetrages abrechnen. Geschädigte kommen damit nur bei der fiktiven Abrechnung mit Verbringungskosten in Berührung.

Sind die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig?

Ja, viele regionale Gerichtsurteile und eine Entscheidung des BGH legen das nahe. Wichtig als Voraussetzung ist, dass Verbringungskosten bei einer tatsächlichen Reparatur in einer Reparaturwerkstatt angefallen wären. Ein Rechtsanwalt kann die regionale Ausgangssituation für Verbringungskosten am besten einschätzen.

Wie hoch sind Verbringungskosten?

Mit Blick auf § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf die Werkstatt das Übliche abrechnen. Meistens bewegen sich die Verbringungskosten zwischen 50 und 200 Euro. Ein Blick auf das erstellte Schadensgutachten bringt zahlenbasierte Klarheit über den Betrag!

Ihr Recht nach einem Unfall: Die Verbringungskosten

Sie hatten einen unverschuldeten Unfall? Dann dürfen Sie oberhalb der Bagatellschadensgrenze von ca. 750 Euro auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers ein Schadengutachten anfertigen lassen. Auf dieser objektiven (!) Basis können Sie sämtliche Schadenersatzansprüche wie eine Nutzungsausfallentschädigung, einen Mietwagen, merkantilen Minderwert und Positionen wie die Verbringungskosten auf Basis von § 249 BGB abrechnen.

Sie können den gegnerischen Versicherungsgutachter ablehnen und sollten das auch! Sein Ziel ist es, weniger zu erstatten als Ihnen als zusteht. Und das gilt nicht nur für Verbringungskosten!

Beispiel für Verbringungskosten nach Autounfall

Im Unfallgutachten wird der Sachverständige die Höhe der Reparaturkosten sowie die unfallbedingte Ausfallzeit beziffern. Er legt den erlittenen Minderwert und einen Reparaturweg fest. Sind Lackierarbeiten oder eine Karosserievermessung notwendig und hat die vorgesehene Werkstatt diese technischen Möglichkeiten nicht, werden Verbringungskosten im Gutachten aufgeführt. Diese sind vom Versicherer des Schadenverursachers (z. B. Huk Coburg, Allianz, Zürich usw.) zu erstatten.

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Nachweis der Verbringungskosten: Das gilt

In der Regel werden für die Verbringungskosten ortsübliche Pauschalen berechnet, sodass rein logisch kein Nachweis durch eine Referenzwerkstatt erforderlich ist. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Verbringungskosten deutlich über dem Ortsüblichen liegen. Versicherungen haben kein Recht, sich Fremdrechnungen vorlegen zu lassen. Wenn Sie auf den ganzheitlichen Service für die Schadensregulierung von autocrashexpert setzen, müssen Sie sich über solche Details keine Sorgen machen.

Berechnung der Verbringungskosten: Das sollten Sie wissen

Es gibt keine einheitliche Formel, um die Höhe der Verbringungskosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine klassische Aufgabe für eines unparteiischen Kfz Gutachters: Er wird durch sein Netzwerk und seine Ortskenntnis genau bestimmen können, in welcher Höhe Verbringungskosten angemessen und erstattungsfähig sind. Zudem ist darauf zu achten, ob die im Gutachten benannte Werkstatt, Verbringungskosten für Fremdleistungen, wie z.B. Verbringung zur Achsvermessung oder zu einer Lackiererei, berechnet. Ist dies der Fall, wird meistens nach einem Stundensatz abgerechnet. In der Regel liegt dieser zwischen 90 und 150 Euro pro Stunde.

Generell ist zu beachten, dass die Berechnung regional unterschiedlich ausfällt. Das zeigen auch die vielen Urteile von Landgerichten (LG), Oberlandesgerichten (OLG) und Amtsgerichten (AG) zu diesem Thema. In den meisten Fällen werden für Verbringungskosten 50 bis 200 Euro im Gutachten angesetzt.

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung: Grundsätzliches

Sie müssen als Geschädigter den Unfallwagen nicht reparieren lassen. Sie haben die Möglichkeit, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen. Klar ist, dass die Verbringungskosten ein Teil Ihrer Schadenersatzansprüche sein können. Das gilt insbesondere, wenn Verbringungskosten bei der Reparatur angefallen wären.

Am besten lassen Sie sich individuell von autocrashexpert beraten: Sie können so prüfen, ob die fiktive Abrechnung für Sie finanziell sinnvoll ist und wie die regionale Rechtslage zu Verbringungskosten einzuordnen ist. Der BGH hat die Rechte von Geschädigten bei fiktiver Abrechnung jedenfalls mit zahlreichen Entscheidungen gestärkt.

Es ist noch mehr für Sie drin!

Abgesehen von Verbringungskosten sind auch ortsübliche UPE-Aufschläge für Ersatzteile und Kosten für die Beilackierung und Karosserievermessung je nach Schadensbild zu berücksichtigen. An diesen Posten wollen Versicherer oft kürzen. Umso wichtiger ist es, den Rechtsbeistand aus dem Gutachternetzwerk zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu nutzen. Bei eigenem Unverschulden muss die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers für Rechtsanwaltskosten aufkommen.

Die Versicherung kürzt die Verbringungskosten - was tun?

Lassen Sie sich nicht beirren und wehren Sie sich mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht dagegen. In der Mehrheit der Fälle haben Kürzungsversuche bei Verbringungskosten keinen Bestand. Sie sind durch das ganzheitliche Schadensmanagement bei autocrashexpert

in der Lage, entschieden für Ihre Rechte alle Mittel zu nutzen. Übrigens erkennt die Rechtsprechung an, dass Verbringungskosten sich nicht nur auf die reine Fahrzeit beziehen. Auch das Auf- und Abladen sowie die Ladungssicherung sind als Kostenfaktor zu bewerten.

Was gilt für Verbringungskosten bei Totalschaden?

Liegen die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert laut Gutachten, lautet die Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden. Eine Reparatur wäre wirtschaftlich betrachtet unberechtigt. Verbringungskosten für eine Vertragswerkstatt fielen dann nicht mehr an. Sie erhalten dann als Geschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Verbringungskosten wären dann nicht erstattungsfähig, wohl aber anfallende Abschleppkosten und ggf. Entsorgungskosten.

Laut Gutachten kann im Rahmen der 130 Prozent Regel aber auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Reparatur möglich sein. In diesem Fall können anfallende Verbringungskosten mit der Versicherung abgerechnet werden, sofern die Verbringung in eine Lackiererei notwendig ist. Die Reparaturkosten dürfen aber maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Verbringungskosten im Kaskofall: Die Versicherungspolice entscheidet

Grundsätzlich gilt der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang für das unfallbeschädigte Fahrzeug. In der Versicherungspolice können sich Angaben zu Verbringungskosten finden. Ist das nicht der Fall, gilt dasselbe wie bei einem Haftpflichtschaden. Die eintrittspflichtige Kaskoversicherung müsste für die erforderlichen Kosten im Rahmen der Instandsetzung aufkommen. Mit ihrem Weisungsrecht wird sie eine Vertragswerkstatt vorschlagen. Die Kaskoversicherung kommt für Schadenspositionen wie Minderwert oder Nutzungsausfall meistens nicht auf.

Die wichtigsten Urteile in Bezug auf die Verbringungskosten: Ein Überblick

Bei der konkreten Abrechnung gibt es grundsätzlich weniger Probleme mit Verbringungskosten. 2013 hat der BGH geurteilt, dass Verbringungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung erstattet werden können (Aktenzeichen VI ZR 401/12). Die jüngsten BGH Urteile (auch aus dem Jahr 2018) stärken Ihre Rechte als Geschädigter bei fiktiver Abrechnung der Verbringungskosten. Mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aus dem Sachverständigennetzwerk können Sie das regional Übliche sehr aussagekräftig einschätzen und entsprechend entschlossen handeln.

Fiktive Abrechnung von Verbringungskosten

Bereits 2001 hatte das OLG Düsseldorf geurteilt, dass Verbringungskosten nur fiktiv abgerechnet werden können, wenn die ausführende Werkstatt nicht über eine Lackiererei bzw. einen Lackierer verfügt. Hier erkennen Sie, wie sehr es auf die konkreten Umstände der Fahrzeugverbringung ankommt. Das Gericht betont die Erstattungsfähigkeit von regional üblichen Kosten für notwendige Transportkosten.

Das Amtsgericht Backnang hat mit dem Az. 6 C 225/12 im Kontext von Verbringungskosten geurteilt, dass Sie als Geschädigter keine Werkstatt suchen müssen, die über einen eigenen Lackierbetrieb verfügt. Der Anspruch auf eine Markenwerkstatt bzw. markengebundene Fachwerkstatt hängt im Wesentlichen vom Fahrzeugalter und etwaigen Garantieansprüchen ab.

Zu einem sehr pragmatischen Urteil ist das AG Hattingen gekommen (Az. 11 C 211/15). Dieses AG Urteil stärkt die Bedeutung eines Schadengutachtens nach einem Urteil. Sind darin Verbringungskosten aufgeführt, müssen sie in einer ortsüblichen Höhe auch von der Kfz-Versicherung des Schädigers übernommen werden.

Sind Verbringungskosten von der Schadenminderungspflicht betroffen?

Nein, nicht wie es bei vielen anderen Entscheidungen der Fall ist (z. B. dürfen Geschädigte ein Fahrzeug nicht über hunderte Kilometer abschleppen lassen). Unter dem Stichwort Selbstverbringung können Sie sich merken, dass Sie im Schadensfall keine Werkstatt mit Lackiererei finden müssen, um Verbringungskosten zu vermeiden. Ohnehin halten sich Verbringungskosten in überschaubaren Grenzen.

Fazit: Verbringungskosten sind nur ein Teil Ihrer Schadenersatzansprüche

Sie sollten sich im Klaren darüber sein, dass die Verbringungskosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nur einen kleinen Teil Ihrer legitimen Schadenersatzansprüche darstellen. Neben der Übernahme von Reparaturkosten, dem Anwaltshonorar, Nutzungsausfall oder einem Mietwagen können weitere Schadensersatzansprüche hinzukommen. Lassen Sie sich von autocrashexpert umfassend beraten und setzen Sie auf ein unabhängiges Schadengutachten für Ihre Rechte!

Mit autocrashexpert fahren Sie gut, auch elektrisch in der Zukunft!

Das Kfz Gutachterbüro ist für Terminanfragen an 7 Tagen in der Woche für Sie erreichbar, und unter der Woche sehr flexibel für Sie im Einsatz. Termine sind schnell verfügbar, das notwendige Gutachten sehr zeitnah erstellt. Mit dem Sachverständigennetzwerk haben Ihre Rechte Vorfahrt, nicht nur in puncto Verbringungskosten! Nutzen Sie für eine unkomplizierte Erstberatung gerne per WhatsApp oder Telegram, nicht nur für Verbringungskosten (z. B. mit einem Foto vom Unfallwagen zu einer Einschätzung bezüglich der Bagatellschadensgrenze). Durch die Zusatzqualifikation EuP (elektrotechnisch unterwiesene Person) ist auch Ihr E-Auto nach einem Unfall bei autocrashexpert in erfahrenen Händen. Bei Elektroautos können Verbringungskosten natürlich ebenso anfallen.